"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 8 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.15 vom 12. August 2004)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 8: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 8 Veranstalter
  1. [Ds ] Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter

    1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und

    2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.

    Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die von der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens.

  2. Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf unbeschadet des § 5 Absatz 3 die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte

    1. die Anforderungen des Absatz 1 Nr. 2 erfüllt,

    2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat,

    3. seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

    Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist für Dritte aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine inländische Niederlassung ausreichend.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· An die Person des Nichtstaatlichen Veranstalters stellt der Staatsvertrag besondere Anforderungen.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Entwurfsbegründung vom 10.06.2003, Seite *********

1. Absatz Aus § 8 ergeben sich die zentralen materiellen Anforderungen an den Lotterieveranstalter, ohne deren Vorliegen die Lotterie nicht erlaubt werden kann.
2. Absatz Zu § 8 Absatz 1 Die Beschränkung auf Veranstalter nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes („steuerbegünstigte Zwecke“) dient dem lotterierechtlichen Ziel, die Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen (§ 1 Nr. 3). Die besonderen Anforderungen des Körperschafts- und Abgabenrechts (insbesondere §§ 51 ff. Abgabenordnung) stellen sicher, dass die beim Lotterieveranstalter anfallenden Einnahmen lediglich im Rahmen der besonderen Zweckbestimmung der Körperschaft verwendet werden und nicht sonstigen privaten oder gewerblichen Zwecken zufließen können. Zum Nachweis dieser Voraussetzung genügt der Anerkenntnisbescheid des Finanzamtes.
3. Absatz Die Ausnahmeregelung zugunsten des Bayerischen Roten Kreuzes trägt der besonderen länderspezifischen Organisationsform des Roten Kreuzes in Bayern als Körperschaft des öffentlichen Rechts Rechnung. Da gleichwohl sichergestellt ist, dass auch hier die Veranstaltung von Lotterien nicht privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken dient, sondern die Zweckerträge dazu bestimmt sind, die Aufgaben der Körperschaften zu finanzieren, wurde vom Erfordernis der körperschaftssteuerrechtlichen Anerkennungsfähigkeit abgesehen.
4. Absatz Zum Ausnahmetatbestand zugunsten des traditionellen Gewinnsparens vergleiche die Anmerkungen zu § 6 Absatz 1 Satz 4.
5. Absatz Zu § 8 Absatz 2
6. Absatz Die Bestimmung des § 8 Absatz 2 erfasst die in der Praxis häufig bei landesweit oder länderübergreifend veranstalteten Lotterien zu beobachtende Einschaltung sogenannter Lotteriedurchführer („vom Veranstalter beauftragte Dritte“). Diese sind regelmäßig nicht in die Organisation des Veranstalters eingebunden und können - ähnlich einem „Generalübernehmer“ - maßgeblichen Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung nehmen. Beauftragter Dritter in diesem Sinne beziehungsweise Durchführer ist dagegen nicht, wer nur einzelne Hilfsfunktionen bei der Durchführung der Lotterie übernimmt.
7. Absatz Die Anforderungen sollen gewährleisten, dass auch bei Einschaltung gewerblich tätiger Dritter die ordnungsrechtlichen Ziele des Lotterierechts gewahrt werden. Die Beauftragung eines Dritten ist bei der Prüfung des Antrages zu berücksichtigen und im Erlaubnisbescheid gesondert festzuhalten (§ 11 Absatz 1 Nr. 1). Sie ist auch mit einzelnen materiellen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungskosten verbunden (§ 9 Absatz 2).
8. Absatz Mit der grundsätzlichen Zulassung der Beauftragung Dritter soll auf die Verantwortlichkeit des Lotterieveranstalters nicht verzichtet werden. Deshalb stellt § 8 Absatz 2 ausdrücklich klar, dass die Durchführung durch einen Dritten die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung nicht beeinträchtigen darf.
9. Absatz Verschachtelte Vertragsverhältnisse beziehungsweise vernetzte Vertragskonstruktionen mit unklaren Verantwortlichkeiten des beauftragten Dritten widersprechen den ordnungsrechtlichen Geboten von Transparenz und Kontrollierbarkeit und schließen deshalb die Erteilung einer Lotterieerlaubnis zugunsten des auftraggebenden Veranstalters aus.

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite *********

1. Absatz Zu § 8
2. Absatz Aus § 8 ergeben sich die zentralen materiellen Anforderungen an den Lotterieveranstalter, ohne deren Vorliegen die Lotterie nicht erlaubt werden kann.
3. Absatz Zu § 8 Absatz 1
4. Absatz Die Beschränkung auf Veranstalter nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes („steuerbegünstigte Zwecke“) dient dem lotterierechtlichen Ziel, die Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen (§ 1 Nr. 3). Die besonderen Anforderungen des Körperschaftsteuer- und Abgabenrechts (insbesondere §§ 51 ff. Abgabenordnung) stellen sicher, dass die beim Lotterieveranstalter anfallenden Einnahmen lediglich im Rahmen der besonderen Zweckbestimmung der Körperschaft verwendet werden und nicht sonstigen privaten oder gewerblichen Zwecken zufließen können. Zum Nachweis dieser Voraussetzung genügt der Anerkenntnisbescheid des Finanzamtes.
5. Absatz Die Ausnahmeregelung zugunsten des Bayerischen Roten Kreuzes trägt der besonderen länderspezifischen Organisationsform des Roten Kreuzes in Bayern als Körperschaft des öffentlichen Rechts Rechnung. Da gleichwohl sichergestellt ist, dass auch hier die Veranstal-tung von Lotterien nicht privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken dient, sondern die Reinerträge dazu bestimmt sind, die Aufgaben der Körperschaften zu finanzieren, wurde vom Erfordernis der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennungsfähigkeit abgesehen.
6. Absatz Zum Ausnahmetatbestand zugunsten des traditionellen Gewinnsparens vergleiche die Anmerkungen zu § 6 Absatz 1 Satz 4.
7. Absatz Zu § 8 Absatz 2
8. Absatz Die Bestimmung des § 8 Absatz 2 erfasst die in der Praxis häufig bei landesweit oder länderübergreifend veranstalteten Lotterien zu beobachtende Einschaltung so genannter Lotteriedurchführer („vom Veranstalter beauftragte Dritte“). Diese sind regelmäßig nicht in die Organisation des Veranstalters eingebunden und können - ähnlich einem „Generalüber-nehmer“ - maßgeblichen Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung nehmen. Beauftragter Dritter in diesem Sinne beziehungsweise Durchführer ist dagegen nicht, wer nur einzelne Hilfsfunktionen bei der Durchführung der Lotterie übernimmt. Die Anforderungen sollen gewährleisten, dass auch bei Einschaltung gewerblich tätiger Dritter die ordnungsrechtlichen Ziele des Lotterierechts gewahrt werden. Die Beauftragung eines Dritten ist bei der Prüfung des Antrages zu berücksichtigen und im Erlaubnisbescheid gesondert festzuhalten (§ 11 Absatz 1 Nr. 1). Sie ist auch mit einzelnen materiellen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungskosten verbunden (§ 9 Absatz 2). Mit der grundsätzlichen Zulassung der Beauftragung Dritter soll auf die Verantwortlichkeit des Lotterieveranstalters nicht verzichtet werden. Deshalb stellt § 8 Absatz 2 ausdrücklich klar, dass die Durchführung durch einen Dritten die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung nicht beeinträchtigen darf. Verschachtelte Vertragsverhältnisse beziehungsweise vernetzte Vertragskonstruktionen mit unklaren Verantwortlichkeiten des beauftragten Dritten widersprechen den ordnungsrechtlichen Geboten von Transparenz und Kontrollierbarkeit und schließen deshalb die Erteilung einer Lotterieerlaubnis zugunsten des auftraggebenden Veranstalters aus.


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