"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 13 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.15 vom 12. August 2004)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 13: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 13 Kleine Lotterien

[Ds ] Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen

  1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,

  2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird,

  3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Lokale und regionale Lotterien haben nach Auffassung des Gesetzgebers eine untergeordnete Rolle. Dies gab Veranlassung diesen Regelungsbereich den einzelnen Ländern zu belassen und durch den Staatsvertrag nicht zu berühren. Die Vorschrift hat abgrenzenden und klarstellenden Charakter.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Entwurfsbegründung vom 10.06.2003, Seite *********

1. Absatz In Anbetracht der geringen ordnungspolitischen Bedeutung der in aller Regel nur auf lokaler oder regionaler Ebene veranstalteten Kleinlotterien mit geringem Gesamtspielkapital bleibt es den Ländern überlassen, ob und inwieweit sie in den Grenzen des § 13 von den Regelungen des Staatsvertrages abweichen wollen.

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite *********

1. Absatz Zu § 13
2. Absatz In Anbetracht der geringen ordnungspolitischen Bedeutung der in aller Regel nur auf lokaler oder regionaler Ebene veranstalteten Kleinlotterien mit geringem Gesamtspielkapital bleibt es den Ländern überlassen, ob und inwieweit sie in den Grenzen des § 13 von den Regelungen des Staatsvertrages abweichen wollen.


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